Der Innostart GmbH vom 1. Mai 2016

1. Geltungsbereich

1.1 Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: „AGB“) gelten für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Innostart GmbH (im Folgenden: „Innostart“). Für ein von Innostart vertriebenes Produkt bzw. Dienstleistung bestehende Sonderbestimmungen (z.B. unbefristete oder befristete Lizenzen/Nutzungsbestimmungen für Software, Bedingungen für Wartungs- oder Supportdienstleistungen) gehen den vorliegenden AGB vor, insoweit sie inhaltlich von den AGB abweichen.
1.2 Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch ohne ausdrücklichen Widerspruch selbst im Falle der Lieferung nicht Vertragsbestandteil.
1.3 Jede Änderung, Abweichung oder Ergänzung dieser AGB bedarf der Schriftform; es bestehen keine mündlichen Nebenabreden. Dies gilt auch für jeden Vertrag, der auf Grundlage der vorliegenden AGB geschlossen wurde, sofern er keine andere Form der Schriftform gleichstellt.
1.4 Innostart behält sich vor, diese AGB ohne weiteres jederzeit mit Wirkung für alle künftig darauf basierenden Vertragsabschlüsse zu ändern. Mit Wirkung hinsichtlich bestehender Vertragsverhältnisse ist Innostart zudem berechtigt, diese AGB zu ändern, indem sie den betreffenden Kunden im Einzelnen schriftlich über die Änderung informiert. Die Änderungen treten einen Monat nach Mitteilung in Kraft. Erfolgen die Änderungen zuungunsten des Kunden, kann dieser den Vertrag binnen eines Monats nach Zugang der Änderungsmitteilung kündigen. Kündigt der Kunde nicht, wird die Änderung ihm gegenüber mit Ablauf der Monatsfrist wirksam.

2. Angebot und Vertragsabschluss

2.1 Angebote von Innostart sind – insbesondere hinsichtlich der Beschaffenheit und Verfügbarkeit der Hauptleistung, Preise, Menge, Lieferfrist, Liefermöglichkeiten und Nebenleistungen – unverbindlich. Insbesondere sind Änderungen in Design, Technik und Funktionsweise sowie Irrtum bei Beschrieb, Abbildung und Preisangabe vorbehalten. Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung und/ oder durch Zusenden der Ware und/ oder durch Auftragsausführung durch Innostart zustande und richtet sich ausschließlich nach deren Inhalt.
2.2 Explizit anders lautende Regelungen von Innostart zum Vertragsabschluss – etwa in Offerten, Bestellscheinen oder Innostart-Webshops – gehen vor und können z.B. vorsehen, dass der Vertrag zustande kommt, wenn der Kunde im online-Kundenportal seine Zustimmung zu den dort aufgeführten Vertragsbestimmungen erklärt.
2.3 Ein automatisch generiertes E-Mail, welches lediglich den Empfang einer Bestellung bestätigt, stellt keine Auftragsbestätigung dar.
2.4 Mangels anders lautender Angaben sind schriftliche Offerten von Innostart 30 Tage lang gültig.
2.5 Jede Übernahme von Garantien oder Zusicherung von Eigenschaften zugunsten des Kunden bedarf der schriftlichen Bestätigung durch Innostart.
2.6 Telefonische Absprachen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden.
2.7 Der Umfang der von Innostart zu erbringenden Leistungen wird allein durch schriftliche Verträge festgelegt.
2.8 Aufgrund rechtlicher oder technischer Normen zwingend notwendige Abweichungen von den Angebotsunterlagen bzw. von der Auftragsbestätigung sind im Hinblick auf die Leistungserfüllung vorbehalten.

3. Installation, Schulung und Beratung

3.1 Der Kunde ist für die ordnungsgemässe Installation, die Inbetriebnahme und den Unterhalt gelieferter Software selbst verantwortlich. Sowohl die Installation durch Innostart als auch Schulung und Einweisung des Kunden oder seiner Bedienungskräfte (Endnutzer) in die Bedienung der gelieferten Software gehören nicht zum Leistungsumfang. Diese Leistungen erfolgen nur aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung und werden gesondert berechnet.
3.2 Sofern Innostart Schulungs-, Beratungs- oder Installationsleistungen erbringt, hat der Kunde dafür zu sorgen, dass die erforderlichen kundenseitigen Voraussetzungen erfüllt sind, insbesondere die erforderlichen Räumlichkeiten und Infrastruktur, Unterlagen und Personal bereitgestellt sind. Erfüllt der Kunde seine Mitwirkungspflichten nach Satz 1 nicht ordnungsgemäss, so verlängern sich die vertraglich vereinbarten Ausführungsfristen von Innostart angemessen. Innostart kann den durch die Verzögerung verursachten Mehraufwand insbesondere für die verlängerte Bereitstellung des eigenen Personals oder der eigenen Sachmittel in Rechnung stellen.
3.3 Auskünfte bedürfen der schriftlichen Bestätigung.

4. Leistungsvoraussetzungen und Erfüllung

4.1. Soweit nicht anders geregelt, entstehen Erfüllungsansprüche des Kunden erst mit vollständiger Bezahlung des vertraglich festgelegten Entgelts. Insbesondere entstehen Nutzungsrechte an Software unabhängig von deren Freischaltung per Lizenzschlüssel erst mit vollständiger Bezahlung der Lizenzgebühr, sofern keine anderen Abreden bestehen.
4.2 Bestellte Produkte bzw. angeforderte Leistungen werden ausschliesslich an Adressen in der Schweiz oder Liechtenstein versandt bzw. erbracht.
4.3 Alle Lieferungen erfolgen auf Kosten und Gefahr des Kunden.
4.4 Innostart ist berechtigt, sich zur Erfüllung der von ihr geschuldeten Leistungen der Hilfe Dritter zu bedienen.
4.5 Innostart ist in zumutbarem Umfang zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt.
4.6 Zu Test- oder Demozwecken gelieferte Produkte (Hardware, Software, Datenträger, Unterlagen etc.) bleiben Eigentum von Innostart. Innostart behält sich vor, Software so auszurüsten, dass die Programme nach Ablauf der vereinbarten Testdauer nicht mehr voll einsatzfähig sind. Der Kunde kann hieraus keinerlei Ansprüche herleiten.
4.7 Bei erneuter Anforderung eines Datenträgers oder Produkt begleitender Unterlagen (CD-ROM, DVD, Handbuch usw.) sowie beim Umtausch/Rücksendung von Waren ist Innostart GmbH zur Erhebung einer Bearbeitungsgebühr berechtigt.
4.8 Umbuchungen und Annullationen von durch den Kunden bei Innostart reservierten Leistungen bedürfen in jedem Fall der Schriftform und erhalten rechtliche Gültigkeit erst durch eine schriftliche Rückbestätigung durch Innostart. Innostart ist zur Verrechnung einer Umtriebs- oder Annullationskostenentschädigung berechtigt. Bereits vorgenommene Abklärungen und Vorbereitungen werden in Rechnung gestellt.
4.9 Kommt ein Kunde mit der Annahme bestellter Ware in Verzug, so ist Innostart nach Setzung einer angemessenen Nachfrist von höchstens 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen. Verlangt Innostart Schadensersatz, so beträgt dieser 30% des Auftragswertes, wenn nicht der Kunde einen geringeren oder Innostart einen höheren Schaden nachweist.

5. Lieferfristen

5.1 Innostart ist ausschliesslich an schriftlich vereinbarte Liefertermine gebunden. Auftragsänderungen haben – sofern nicht anders vereinbart – die Aufhebung der zuvor festgelegten Termine und Fristen zu Folge.
5.2 Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich angemessen im Falle höherer Gewalt und aller sonst von Innostart nicht zu vertretender Hindernisse, welche auf die Lieferung oder Leistung von erheblichem Einfluss sind, insbesondere bei Streik und Aussperrung bei Innostart, ihren Lieferanten oder deren Unterlieferanten.

6. Preise

6.1 Die Preise verstehen sich netto in Schweizer Franken, exklusiv Mehrwertsteuer, Verpackungs- und Frachtspesen. Lieferungen und Leistungen, für die zum Zeitpunkt ihrer Bestellung kein Preis vereinbart wurde, werden zu den am Tage des Vertragsabschlusses gültigen Listenpreisen bzw. nach Aufwand zu den geltenden Ansätzen berechnet.
6.2 Schulungs- und Installations- und andere Dienstleistungen werden, soweit kein Festpreis und keine Rabatte vereinbart wurden, nach der bei Auftragsannahme jeweils gültigen Preisliste berechnet.
6.3 Innostart ist an die angegebenen Preise nicht gebunden, wenn eine längere Lieferfrist als vier Monate ab Vertragsabschluss vereinbart ist. In diesem Fall werden die im Zeitpunkt der Lieferung gültigen Preise berechnet.
6.4 Eventuelle Rückerstattungsansprüche des Kunden, z. B. aufgrund von Überzahlungen, Doppelzahlungen, etc., werden dem Rechnungskonto des Kunden gutgeschrieben und soweit möglich mit der nächsten fälligen Forderung verrechnet.

7. Zahlung

7.1 Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, sind Zahlungen innert 10 Tagen nach Rechnungsstellung und ohne jeden Abzug zu leisten. Bei Nichteinhaltung dieser Frist kommt der Kunde ohne weiteres – insbesondere ohne Mahnung – in Verzug.
7.2 Bei Zahlungsverzug des Kunden ist Innostart berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8% über Basiszinssatz zu verlangen, sofern nicht der Kunde einen geringeren Schaden oder Innostart einen höheren Schaden nachweist.
7.3 Bei Zahlungsverzug des Kunden ist Innostart nach Setzung einer angemessenen Nachfrist von höchstens 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen. Verlangt Innostart Schadensersatz, so beträgt dieser 30% des Auftragswertes, wenn nicht der Kunde einen geringeren oder Innostart einen höheren Schaden nachweist.
7.4 Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftigen Forderungen aufrechnen bzw. diese mit Forderungen von Innostart verrechnen. Zurückbehaltungsrechte darf der Kunde nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
7.5 Schuldet der Kunde Innostart mehrere Zahlungen gleichzeitig, wird – sofern der Kunde keine Tilgungsbestimmung getroffen hat – zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden die jeweils ältere Schuld getilgt.
7.6 Innostart behält sich vor, Lieferungen und Leistungen nur nach Vorauszahlung seitens des Kunden zu erbringen. Innostart steht es jederzeit frei, bestimmte Zahlungsarten zuzulassen oder auszuschliessen.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1 Innostart behält sich das Eigentum an den gelieferten Programmträgern sowie das Nutzungsrecht an der darauf enthaltenen Software bis zur restlosen Bezahlung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung entstandenen Forderungen vor. Innostart ist berechtigt, einen entsprechenden Eintrag im Eigentumsvorbehaltsregister vorzunehmen. Der Kunde hat die Vorbehaltsware mit kaufmännischer Sorgfalt für Innostart zu verwahren. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere Zahlungsverzug – oder zu erwartender Zahlungseinstellung ist Innostart berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden zurückzunehmen. Die Ausübung der Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt oder ein Herausgabeverlangen gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.

9. Gewährleistung für Softwarelieferungen

9.1 Der Kunde hat gelieferte Software oder Softwareteile (im Folgenden zusammengefasst: Lieferung) unverzüglich auf Mängelfreiheit zu prüfen und etwaige wesentliche Mängel detailliert zu dokumentieren und Innostart schriftlich innert 14 Tagen nach Auslieferung anzuzeigen. Innostart bemüht sich, wesentliche angezeigte Mängel innerhalb angemessener Frist zu beheben. Mangels fristgemässer, detaillierter Mängelanzeige gilt die Lieferung als fehlerfrei abgenommen und akzeptiert.
9.2 Innostart erbringt alle unter diesem Vertrag geschuldeten Leistungen ausdrücklich unter gesetzlich grösstmöglicher Wegbedingung sämtlicher Gewährleistungs- oder Garantieansprüche. Gewährleistungsrechte bestehen einzig für schriftlich ausdrücklich zugesagte Eigenschaften der Software.
9.3 Insbesondere sichert Innostart nicht zu, dass die gewartete Software unterbruchfrei und/oder zu einem bestimmten Zeitpunkt genutzt werden kann oder dass sie fehler- und störungsfrei nutzbar ist. Jede nicht autorisierte Veränderung der Software durch den Kunden führt zum Verlust sämtlicher Gewährleistungsansprüche.
9.4 Auf jeden Fall verjähren sämtliche Gewährleistungsansprüche innert 12 Monaten ab der jeweiligen Softwarelieferung.

10. Sorgfalt und Haftung

10.1 Innostart erbringt die geschuldeten Vertragsleistungen mit der gehörigen Sorgfalt. Ein bestimmter Erfolg ist nur bei dessen ausdrücklicher Zusicherung in einer gesonderten Vertragsabrede geschuldet.
10.2 Innostart übernimmt keine Haftung für Unterbrüche in der Softwarenutzung, die der Mängelbehebung, der Wartung, der Umstellung der Infrastruktur, der Einführung neuer Technologien oder ähnlichen Zwecken dienen.
10.3 Innostart haftet ausschliesslich für Schäden aus absichtlicher oder grobfahrlässiger Verletzung ihrer vertraglichen Hauptleistungspflichten. Im Übrigen ist jede Haftung im Zusammenhang mit den hier geregelten Leistungen im gesetzlich grösstmöglichen Umfang wegbedungen.
10.4 Innostart haftet insbesondere in keinem Fall für indirekte Schäden, mittelbare Schäden, Folgeschäden, reine Vermögensschäden wie z.B. entgangenen Gewinn oder nicht realisierte Einsparung, Betriebsunterbrüche, Verdienst- oder Umsatzausfälle und/oder Mehraufwand, atypische und nicht vorhersehbare Schäden sowie für Schäden, die deren Eintritt der Kunde durch ihm zumutbare Maßnahmen – wie insbesondere durch Datensicherung – hätte verhindern können.
10.5 Soweit eine Haftung der Innostart besteht, haftet Innostart nur in Höhe des typischerweise vorhersehbaren Schadens bzw. der typischerweise vorhersehbaren Aufwendungen. Der Kunde ist nicht berechtigt, seine diesbezüglichen Ansprüche ohne Zustimmung von Innostart ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen.
10.6 Die Regelungen dieser Ziffer 10 gelten auch zugunsten der Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von Innostart.

11. Geistiges Eigentum

11.1 Innostart behält an gelieferter Software die Urheber- und gewerblichen Schutzrechte sowie die Verwertungsrechte. Die auf dem Programmträger oder der Verpackung angebrachten Schutzrechtshinweise – auch Dritter – sind zu beachten. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart, erwirbt der Kunde ein einfaches Nutzungsrecht an der Software. Im Übrigen richtet sich das Nutzungsrecht des Kunden nach den Lizenzbedingungen für das jeweilige Innostart-Produkt.
11.2 Innostart behält sich für jedes Design, jeden Text, jede Grafik auf ihrer Webseite, ihren Publikationen und Dokumentationen usw. alle Rechte vor. Das Kopieren oder jegliche andere Reproduktion wird nur zu dem Zweck gestattet, eine Bestellung bei Innostart aufzugeben.
11.3 An Abbildungen, Texten, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen von Innostart oder im Auftrag von Innostart erstellten Unterlagen behält sich Innostart GmbH unabhängig vom verwendeten Medium die Eigentums- und Urheberechte vor. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von Innostart GmbH.
11.4 Die Nutzungs- und Verwertungsrechte des Kunden für Softwareprodukte nach Inbetriebnahme bzw. Nutzung derselben werden durch den mitgeltenden Software-Lizenzvertrag geregelt.

12. Datenschutz

12.1 Innostart GmbH versichert, bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten die Bestimmungen des schweizerischen Datenschutzgesetzes und der anderen einschlägigen Rechtsnormen zu beachten.
12.2 Die anlässlich der Bestellabwicklung anfallenden Kundendaten werden lediglich für interne Marktforschungszwecke genutzt. Eine Weitergabe an dritte Partnerunternehmen erfolgt nur soweit zur ordnungsgemässen Leistungserbringung erforderlich.
12.3 Der Kunde erklärt sich mit dieser Nutzung seiner Daten einverstanden. Im Übrigen hat er das Recht, jederzeit auf Anfrage die über ihn gespeicherten Daten einzusehen.
12.4 Innostart trifft für die Abwicklung von Transaktionen im Webshop geeignete Sicherheitsvorkehrungen und verwendet zur Datentransfersicherheit namentlich Passwortschutz, SSL-Verschlüsselung sowie Firewall-Technologie. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen hat, dass das Passwort vor dem Zugriff unbefugter Personen geschützt ist.
12.5 Kundeninformationen, die aufgrund eines Supportauftrages, einer Datenkorrektur oder einer Mandantenanpassung für Innostart zugänglich werden, werden vertraulich behandelt und nur den mit dem Auftrag betrauten Mitarbeitern zugänglich gemacht. Alle Mitarbeiter die im Zusammenhang mit ihrer vertraglichen Tätigkeit für Innostart Kenntnisse über Kundendaten erhalten, sind verpflichtet, diese Daten vertraulich zu behandeln und weder an Dritte weiter zu geben, noch diese darüber in Kenntnis zu setzen. Zugestellte Datenträger werden nach der Leistungserbringung an den Kunden retourniert oder durch Innostart umgehend vernichtet.

13. Abtretbarkeit von Ansprüchen

13.1 Der Kunde ist nicht berechtigt, mit Innostart geschlossene Verträge als Ganzes oder einzelne Rechte oder Pflichten hieraus abzutreten oder sonst Rechte und Pflichten aus mit Innostart geschlossenen Verträgen ohne Zustimmung von Innostart ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen.

14. Schlussbestimmungen

14.1 Diese Bedingungen bleiben im Zweifel auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner oder mehrerer Bestimmungen in ihren übrigen Teilen verbindlich. Sollten Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so soll an deren Stelle eine Bestimmung treten, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.
14.2 Es gilt ausschliesslich schweizerisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980).
14.3 Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen von Innostart ist Zizers/GR.
14.4 Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Chur.

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